Über den Unterhalt gibt es naturgemäß den meisten Streit. Die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhaltes oder auch von Elternunterhalt (Kinder, die für Ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen) ist sehr kompliziert. Es gibt hier keine einfache Antwort.
Sehr vereinfacht dargestellt:
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, so ist von dem zur Verfügung stehenden Einkommen zuerst der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Soweit dann noch finanzielle Mittel vorhanden sind, so kann hieraus der Ehegattenunterhalt bezahlt werden.
Im Mangelfall (wenn weniger Geld zur Verfügung steht, als Bedarf der Kinder und des Ehegatten vorhanden ist) reduziert sich es auf die einfache Formel:
Einkommen - berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) - 1.160 € Selbstbehalt = Unterhalt.
Aber - es bedarf immer eines ausführlichen Beratungsgespräches und einer Berechnung durch den Rechtsanwalt. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin.