Zugewinnausgleich

Am Ende einer Ehe sollen auch die Vermögenswerte gerecht unter den Ehegatten geteilt werden. Das sind zunächst jede Art von Barvermögen, Anlagevermögen, Sparbüchern etc. sowie Immobilien, wertvolle Gegenstände wie Gemälde u.a.
Es wird zunächst das Vermögen der jeweiligen Ehegatten zu Beginn der Ehe (Datum der standesamtlichen Heirat) mit dem Vermögen zum Ende der Ehe (Datum der Zustellung des Scheidungsantrages) verglichen. Erbschaften und Schenkungen zugunsten eines Ehepartners werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. 
Beispiel:
Der Ehemann hatte zu Beginn der Ehe 50.000 €. Die Ehefrau hatte zu Beginn der Ehe kein Vermögen. Im Laufe der Ehe erbt die Ehefrau 50.000 €. 
Am Ende der Ehe hat der Ehemann 80.000 €. Die Ehefrau hat ein Vermögen von 55.000 € (Erbe plus Zinsgewinne).
Vereinfachte Zugewinnberechnung:
Ehemann 80.000 € Endvermögen - 50.000 € Anfangsvermögen = 30.000 € Zugewinn
Ehefrau 55.000 € Endvermögen - 50.000 € Anfangsvermögen (0 € Anfangsvermögen + Erbschaft 50.000 €) = 5.000 € Zugewinn.
Der Ehemann hat damit am Ende der Ehe einen größeren Zugewinn erwirtschaftet. Von den 30.000 € werden die 5.000 € Zugewinn der Ehefrau abgezogen. Die so verbleibenden 25.000 € werden geteilt, so dass der Ehemann an die Ehefrau 12.500 € als Vermögensausgleich zahlen muss.
Da es zahlreiche unterschiedliche Fälle, differenzierte Bewertungen und Ausnahmeregelungen gibt, ist eine anwaltliche Beratung unverzichtbar.

Beim Aufrufen unserer Website www.rechtodersteuern.de werden keine Informationen gespeichert. Wir verwenden keine Cookies oder Analyse Tools. Dies gilt auch, soweit Sie über drkomp.de direkt auf diese Seite weitergeleitet wurden.
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt
Datenschutzerklärung.