Ein verheiratetes Ehepaar, welches Kinder bekommt, hat automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Bei einem unverheirateten Paar hat die Kindesmutter zunächst das alleinige Sorgerecht. Das Paar kann beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgeben, so dass auch der Vater Inhaber der elterlichen Sorge ist.
Neuerdings kann der Kindesvater auch die Übertragung des elterlichen Sorge auf sich bei Gericht beantragen. Dem Antrag ist statt zu geben, wenn nicht kindeswohlgefährdende Gründe dem entgegen stehen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge und kann einem Elternteil zur alleinigen Ausübung übertragen werden. Dies passiert immer dann, wenn Streit über den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder besteht.
Von einem echten Wechselmodell spricht man, wenn die Kinder jeweils im Wechsel zu 50% von beiden Elternteilen betreut werden.