Selbstanzeige

Prominente Fälle brachte die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige immer wieder in den Fokus der Medien. Hier einige Basisinformationen dazu.
Beachten Sie bitte - und dies hat gerade das jüngste prominente Beispiel gezeigt - eine fehlerhafte, unvollständige Selbstanzeige ist im Ergebnis nutzlos. Lassen Sie sich daher beraten.
Was bedeutet die strafbefreiende Selbstanzeige?
Im Falle einer Steuerhinterziehung kann der Steuerpflichtige eine strafrechtliche Verfolgung verhindern, in dem er nach der Vollendung der Straftat, die fraglichen Steuererklärungen berichtigt. Es kommt dann zu einer Neufestsetzung der fraglichen Steuern. Sofern diese nachträglich festgesetzten Steuern von dem Steuerpflichtigen an das Finanzamt gezahlt wurden, kommt es nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung.
Damit wird dem Steuerpflichtigen eine goldene Brücke aus der Strafbarkeit in die Straffreiheit gebaut.
Das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige ist strafrechtlich einzigartig. In anderen Ländern findet man dies nicht.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist politisch umstritten und auch juristisch betrachtet unsystematisch. Dennoch besteht ein starkes fiskalisches Interesse an ihr. Gerade in Zeiten hoher Öffentlichkeit aufgrund prominenter Fälle und ungewöhnlicher Ermittlungsmethoden, wie der Erwerb fragwürdig erlangter DatenCDs, arbeitet die Angst vor dem Erwischtwerden für das Staatssäckel.
Was sind die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige?
Nach derzeitiger Rechtslage ist folgendes zu beachten:
1.     Die Angaben in der Erklärung gegenüber dem Finanzamt müssen vollständig sein. Sämtliche Einkünfte sind anzugeben.
2.     Die Tat darf von dem Finanzamt noch nicht entdeckt sein. Andere Sperrgründe, wie die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, dürfen nicht vorliegen.
3.     Die sich daraus ergebenenden Steuerbeträge sind binnen der Fälligkeitsfrist vollständig zu zahlen.
Welche Nachteile gehen mit der strafbefreienden Selbstanzeige einher?
Das Finanzamt wird Hinterziehungszinsen festsetzen. Die Steuerfestsetzungsverjährung verlängert sich auf zehn Jahre. Dabei kommt es darauf, ob die Steuerveranlagungsstelle von einer Hinterziehung ausgeht. Hinterzieher, die nicht selbst Steuerschuldner sind, können in Haftung genommen werden.
Birgt die strafbefreiende Selbstanzeige Risiken?
In jedem Fall der strafbefreienden Selbstanzeige kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Der Fall wird dann von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des jeweiligen Finanzamtes bearbeitet. Diese stellen das Verfahren ein, wenn alle Voraussetzungen für die Strafbefreiung erfüllt sind.
Die strafbefreiende Selbstanzeige kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie vollständig ist. Sämtliche Einkünfte müssen korrekt angegeben werden. Eine Teilselbstanzeige – beschränkt auf einzelne Einkunftsarten - ist nicht möglich. Werden bei der Prüfung der Selbstanzeige gravierende Lücken deutlich, so wirkt die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend. Selbstverständlich wird dann ein Strafverfahren eingeleitet. Um dies zu vermeiden, sollte im Zweifel großzügig geschätzt werden und diese Schätzung im Nachhinein wieder im Einspruchswege korrigiert werden.
Ein ähnliches Risiko besteht für den Fall, dass die sich durch die Selbstanzeige ergebende Steuer nicht gezahlt werden kann. Auch dann kommt es nicht zu einer Strafbefreiung.
Bei Beamten und Richtern stellt sich bereits bei der Eröffnung eines Strafverfahrens die Frage, ob aufgrund der Mitteilungspflichten der Dienstherr informiert wird. Neben den steuerlichen und strafrechtlichen Konsequenzen drohen dann ggf. auch dienstrechtliche Konsequenzen.
In einer ähnlichen Lage stecken die Angehörigen der freien Berufe wie Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten. Auch ihnen drohen berufsrechtliche Sanktionen.
Besteht – auch wenn keine Entdeckung der Tat droht – akuter Handlungsbedarf?
Jeder, der erwägt eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben und die fraglichen Steuererklärungen zu berichtigen, sollte dies in diesem Jahr vornehmen. Die Anforderungen und die Folgewirkungen der strafbefreienden Selbstanzeige werden zum 01.01.2015 verschärft:
1.     In allen Fällen der Steuerhinterziehung sind die Steuererklärungen der letzten zehn Jahre (bisher fünf) zu berichtigen.
2.     Die Strafverfolgungsverjährung wird auf zehn Jahre Jahre ausgedehnt (bisher fünf).
3.     Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn ab einem bestimmten Hinterziehungsvolumen der Strafzuschlag gleichzeitig mit der nachzuzahlenden Steuer    
        gezahlt wird. Der Zuschlag beträgt
                                                                  a.     über 25.000 € bis 100.000 €                      10 %
                                                                  b.     über 100.000 € bis 1.000.000 €                 15 %
                                                                  c.     über 1.000.000 €                                         20 %
                                                                  (bisher belief sich der Zuschlag auf 5 % ab 50.000 €)
4.     Die Hinterziehungszinsen sind sofort zu zahlen. Die Zahlung der Hinterziehungszinsen ist Voraussetzung für die Strafbefreiung.

Dies ist nur eine grobe Darstellung ohne Gewähr für Vollständigkeit. In jedem Einzelfall bedarf es einer ausführlichen und sorgfältigen Analyse und Beratung. Sprechen Sie uns an. 

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