Scheidung

Die Scheidung ist für alle Beteiligten, Ehepartner, Kinder, Familie, ein einschneidendes Ereignis. Dies und die Konsequenzen hieraus sollte wohl überlegt sein. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Scheidung nach deutschem Recht erst nach Ablauf eines Trennungsjahres ausgesprochen wird. Das Trennungsjahr soll dazu dienen, den Eheleuten die Gelegenheit zu geben, eventuell wieder auf einander zuzugehen und sich zu versöhnen.
Daher gibt es während des Trennungsjahres auch teilweise etwas weniger strenge Regeln in Bezug auf Kosten der Ehewohnung, Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme des bis dahin nicht erwerbstätigen Ehepartners und anderes.
Wie läuft das Scheidungsverfahren?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung (beide Eheleute wollen geschieden werden), kann rund 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag gestellt werden. Es besteht für den Antragstellenden Anwaltszwang - mindestens eine Partei muss daher anwaltlich vertreten sein. Der Gegner braucht nicht anwaltlich vertreten zu sein. Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Anwalt zu wählen, da der Rechtsanwalt immer auch Interessenvertreter ist.
Nach Eingang des Antrages erhält der Gegner eine Abschrift mit der Aufforderung, Stellung zu nehmen. Stimmt der Gegner der Scheidung zu, so werden sodann Fragebögen zum Versorgungsausgleich an beide Ehepartner gesandt. Diese müssen 4-fach ausgefüllt und wieder beim Anwalt bzw. direkt zu Gericht eingereicht werden. Damit werden die Rentenanwartschaften geklärt, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Diese werden später im Rahmen des Scheidungstermines von Amts wegen so aufgeteilt, dass beide Eheleute für die Ehezeit dieselben Rentenanwartschaften haben. Bei einer kurzen Ehe oder sehr geringen Rentenanwartschaften wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Die Eheleute können unter Umständen auch auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichten. 
In dem Scheidungstermin werden die Eheleute nochmals angehört nach Heiratsdatum, Trennungszeitpunkt und den Scheidungswillen. Sodann wird der Scheidungsbeschluss verkündet und zugestellt. 4 Wochen nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses erlangt dieser Rechtskraft und Sie sind tatsächlich wirksam geschieden.
Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Dieser beträgt das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen der Eheleute zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages. Hinzu kommt eine Pauschale für den Versorgungsausgleich.
Ein Beispiel: Ehemann verdient 2.000 €, Ehefrau 400 €. Das ergibt 2.400 € x 3 = 7.200 €. Hinzu kommt die Pauschale für den Versorgungsausgleich von mindestens 1.000 €. Somit ergibt sich ein Gegenstandswert von bis zu 9.000 €. Daraus ergeben sich Anwalts und Gerichtskosten für die Antragstellende Partei von rund 2.000 €. Wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten, zahlen Sie entweder nichts oder müssen diesen Betrag als zinsloses Darlehen in Raten zurückzahlen.
Die Kosten können sich gerichtlich noch erhöhen, wenn über einzelne Scheidungsfolgen (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Hausrat o.ä.) ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird.
Auch im außergerichtlichen Bereich entstehen zusätzliche Gebühren. Sprechen Sie dies mit Ihrem Anwalt durch.

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